
Richtigkeit der Aussage auf dem Flugblatt
Obwohl wir von klein-klein unsere wesentlichen Aussagen belegen, übersehen das manche Leute, oder haben keine Lust, den Hinweisen und Verweisen nachzugehen, weil es vielleicht mit ein paar Minuten Recherchieraufwand (z.B. Lesen) verbunden sein kann. Man kann eben nicht alles nur mit einem Bildchen belegen.
So kommt es auch, dass Anfragen auf unser Ärzte-Flugblatt so formuliert werden, als könne man dort die Richtigkeit der Aussagen nicht nachvollziehen. So kam u.a. folgende Anfrage:
„Hallo ,
wo steht denn das geschrieben, das dies illegal ist. Wenn ich so etwas behaupte,
möchte ich mir doch sicher sein, das dies stimmt.
Bitte um kurze Info. Danke.“
Nicht sehr präzise gestellt, die Frage, muss man gestehen. Aber gemeint ist wohl die Aussage, dass eine Impfung illegal und eine „Gefährliche Körperverletzung“ nach § 224 StGB ist, wenn keine rechtswirksame Einwilligung des Geimpften vorliegt.
Auf unserem Flugblatt auf Seite 1 verweisen wir aber auf den Bundesgerichtshof (BGH) und nennen die genaue Quelle, nämlich „BGHZ 126, 388“. Als ich diese Zeichen bei
www.google.de eingab, fand ich gleich auf der ersten Seite folgenden Link:
http://www.agz-rnk.de/agz/download/3/Urteile/BGH_VI_ZR_48_99.pdfhier steht auf den Seiten 7 und 8:
„Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386, 389; Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331).
Der Senat hält daher daran fest, daß grundsätzlich auch über derartige
äußerst seltene Risiken aufzuklären ist. Das gilt entgegen der Auffassung der- 8 - Revision und entsprechender Äußerungen im Schrifttum (Deutsch VersR 1998, 1053, 1057) auch für öffentlich empfohlene Impfungen, bei denen die Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer epidemischen Verbreitung der Krankheit im öffentlichen Interesse liegt. In Fällen öffentlicher Impfempfehlung hat zwar durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den einzelnen und seine Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren im Falle der Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. Das ändert aber nichts daran, daß die Impfung gleichwohl freiwillig ist und sich der einzelne Impfling daher auch dagegen entscheiden kann. Dieser muß sich daher nicht nur über die Freiwilligkeit der Impfung im Klaren sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 aaO), was hier in bezug auf die Mutter der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird. Er muß auch eine Entscheidung darüber treffen, ob er die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht. Das setzt die Kenntnis dieser Gefahren, auch wenn sie sich nur äußerst selten verwirklichen, voraus; diese muß ihm daher durch ärztliche Aufklärung vermittelt werden.“
Mich stört nun schon allmählich, dass manche Menschen unseren Beweishinweisen nicht folgen, uns dann aber E-Mails schreiben, in denen sie uns zumeist mit vorwurfsvollem Unterton kritisieren, wir würden unsere Aussagen nicht belegen, und in der Erwartung, dass wir ihnen per E-Mail auch noch den kleinsten Aufwand abnehmen, viel Zeit in Anspruch nehmen, was nicht sein bräuchte.
Hier sehe ich auch das mögliche Problem einer gewissen Bedienungsmentalität.
Jetzt kann man die Formulierungen des Bundesgerichtshofes noch mit den Zeilen untermauern, die Werner Kuhlmann vom Bundesministerium für Gesundheit am 17. Juni 2003 schrieb (siehe Datei im Anhang – Sorry für die schlechte Faxqualität). [Dieses Schreiben ist übrigens auch in
Dokumentendownload zu den Videoaufzeichnungen des
Rosenheimer Vortrages zu finden. (Nummer 47)]
Auf Seite 2 steht das Entscheidende:
„Die Aufklärungspflicht über Impfrisiken muss stets so umfassend sein, dass den Eltern das Wissen vermittelt wird, das für eine wirksame Einwilligung in die Behandlung benötigt wird. Die Einwilligung ist Rechtfertigungsgrund für die durch die Behandlung tatbestandsmäßig vorliegende Körperverletzung.
Zum Inhalt der ärztlichen Informationspflicht bei Impfungen hat der 3. Senat des BGH in einem grundlegenden Urteil (BGHZ 126, 386) festgestellt, dass hier schon sehr niedrige Zwischenfallsquoten ausreichen, eine Warnpflicht zu begründen. […] Der Arzt muss alles in seinen Kräften stehende tun, seinen Patienten vor Schaden zu bewahren. Versäumnisse bei der Sicherheitsaufklärung sind solche der Gefahrsicherung: sie sind Behandlungsfehler.“
Der Bundesgerichtshof sagt, dass jedes Risiko dem Impfling vor der Impfung mitgeteilt werden muss, egal wie gering das Risiko ist. Das ist Grundlage für eine rechtswirksame Impfeinwilligung.
Das Bundesministerium für Gesundheit sagt, die rechtswirksame Einwilligung ist die Rechtfertigungsgrundlage, um überhaupt die Impfung durchführen zu dürfen, die tatbestandsmäßig eine Körperverletzung ist.
Nicht Krafeld sagt das!
Nicht Lanka sagt das!
Nicht Hannemann sagt das!
Bundesgerichtshof und Bundesministerium für Gesundheit sagen das!Wir stellen wie immer nur den wirklichen Sachverhalt dar. (auch wenn gerne so damit umgegangen wird, als würden wir nur „Meinungen“ äußern)
Da aber real bei der wirklichen Schweinegrippeimpfung in der Aufklärung der geforderte Hinweis fehlt, dass die Möglichkeit des Todes als Impfschaden besteht, ist keine Einwilligung in die Impfung gegen das Schweinegrippevirus rechtswirksam. Es fehlt ja die nötige Aufklärung, so dass der Impfling gar nicht sagen kann,
„ob er die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht“ (BGH), da er ja gar nicht alle Gefahren kennt.
Noch Fragen zur Richtigkeit der Aussage auf unserem Flugblatt?