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 Ärzte - Flugblatt : Die Ärzte in der Falle 
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Registriert: Mo 26. Jan 2009, 22:50
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Beitrag Ärzte - Flugblatt : Die Ärzte in der Falle
Ärzte in der Falle

Newsletter klein-klein-verlag 13.11.2009




Sehr geehrte Damen und Herren!


Die Gefahr des Zusammenbruchs der öffentlichen Ordnung durch die Impfung haben wir schon thematisiert und die entsprechende Reaktion auf diese Gefahr läuft zurzeit (siehe Polizistenflugblatt).

Zum Impfen gehören aber immer zwei. Einmal diejenigen, die sich impfen lassen, und auf der anderen Seite, diejenigen, die die Impfhandlungen durchführen:
Die Ärzte.

Bricht die öffentliche Ordnung zusammen, weiß sowieso keiner mehr, was passieren wird, aber da nun die Chance besteht, dass der im Pandemieplan vorhergesagte Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung nicht stattfindet (wenn die Polizistenaktion weiterläuft), bleibt unsere Rechtsordnung voll funktionsfähig bestehen.

So kann man sich nun die rechtliche Einordnung des Impfens anschauen, was vor allem für Ärzte wichtig ist, weil diese zu den Impfern gehören, und daher rechtlich in einer besonders heiklen Situation sind.


Jede Impfung die der Arzt durchführt ist illegal.

Die Impfaktion ist durch Kassenärztliche Vereinigungen (KV) und Gesundheitsbehörden so organisiert worden, dass rechtlich betrachtet jede Schweinegrippe-Impfung, die ein Arzt durchführt, illegal ist.

Ist also später einmal die buchstäbliche Kacke am dampfen, sind es die Ärzte, die durch ihre KV in eine Situation gebracht wurden, in der die Ärzte für Impfschäden haften.

Hier werden die Ärzte wie Kanonenfutter an die Schweinegrippefront geschickt und notfalls geopfert.

Nachdem nun die Polizisten zurzeit aktiv durch uns Staatsbürger darüber informiert werden, dass sie sich mit der Pandemie-Impfung ihre Gesundheit ruinieren können und dadurch die öffentliche Ordnung in Gefahr ist, ist es nun an der Zeit, parallel auch die Ärzte darüber zu informieren, wie sie als Puffer zwischen dem Gesetz auf der einen Seite und den lügenden Gesundheitsbehörden auf der anderen Seite missbraucht werden.


Die meisten Ärzte merken gar nichts

Ich denke nämlich, dass die meisten impfenden Ärzte gar nicht merken, in welche Lage sie durch diejenigen gebracht wurden und werden, denen sie eigentlich vertrauen können sollten.

Daher finden sie am Ende dieses Textes im Anhang ein Flugblatt für Ärzte, das Sie an die verschiedensten Arztpraxen faxen, als Brief senden, mailen oder bei ihrem nächsten Arztbesuch einfach mitnehmen können.

Wenn die Polizisten sich nicht impfen lassen und die Ärzte keine rechtswidrigen Impfaktionen mehr durchführen wollen, haben wir eine noch bessere Chance darauf, den (geplanten) Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung in Deutschland abwenden zu können.


In diesem Sinne für das klein-klein-Team!

Christoph Hubert Hannemann


Dateianhänge:
Dateikommentar: Flugblatt für Ärzte, das Sie an die verschiedensten Arztpraxen faxen, als Brief senden, mailen oder bei ihrem nächsten Arztbesuch einfach mitnehmen können.
Aerzte-Flugblatt PDF.pdf [1.75 MiB]
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Dateikommentar: Der obige Text als PDF-Datei
Aerzteblatt - Newsletter 13.11.2009.pdf [8.76 KiB]
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Fr 13. Nov 2009, 18:39
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Registriert: Mo 26. Jan 2009, 22:50
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Beitrag Richtigkeit der Aussage auf dem Flugblatt
Obwohl wir von klein-klein unsere wesentlichen Aussagen belegen, übersehen das manche Leute, oder haben keine Lust, den Hinweisen und Verweisen nachzugehen, weil es vielleicht mit ein paar Minuten Recherchieraufwand (z.B. Lesen) verbunden sein kann. Man kann eben nicht alles nur mit einem Bildchen belegen.


So kommt es auch, dass Anfragen auf unser Ärzte-Flugblatt so formuliert werden, als könne man dort die Richtigkeit der Aussagen nicht nachvollziehen. So kam u.a. folgende Anfrage:


    „Hallo ,

    wo steht denn das geschrieben, das dies illegal ist. Wenn ich so etwas behaupte,
    möchte ich mir doch sicher sein, das dies stimmt.
    Bitte um kurze Info. Danke.“


Nicht sehr präzise gestellt, die Frage, muss man gestehen. Aber gemeint ist wohl die Aussage, dass eine Impfung illegal und eine „Gefährliche Körperverletzung“ nach § 224 StGB ist, wenn keine rechtswirksame Einwilligung des Geimpften vorliegt.

Auf unserem Flugblatt auf Seite 1 verweisen wir aber auf den Bundesgerichtshof (BGH) und nennen die genaue Quelle, nämlich „BGHZ 126, 388“. Als ich diese Zeichen bei www.google.de eingab, fand ich gleich auf der ersten Seite folgenden Link:

http://www.agz-rnk.de/agz/download/3/Urteile/BGH_VI_ZR_48_99.pdf

hier steht auf den Seiten 7 und 8:
    „Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386, 389; Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331).

    Der Senat hält daher daran fest, daß grundsätzlich auch über derartige
    äußerst seltene Risiken aufzuklären ist. Das gilt entgegen der Auffassung der- 8 - Revision und entsprechender Äußerungen im Schrifttum (Deutsch VersR 1998, 1053, 1057) auch für öffentlich empfohlene Impfungen, bei denen die Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer epidemischen Verbreitung der Krankheit im öffentlichen Interesse liegt. In Fällen öffentlicher Impfempfehlung hat zwar durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den einzelnen und seine Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren im Falle der Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. Das ändert aber nichts daran, daß die Impfung gleichwohl freiwillig ist und sich der einzelne Impfling daher auch dagegen entscheiden kann. Dieser muß sich daher nicht nur über die Freiwilligkeit der Impfung im Klaren sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 aaO), was hier in bezug auf die Mutter der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird. Er muß auch eine Entscheidung darüber treffen, ob er die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht. Das setzt die Kenntnis dieser Gefahren, auch wenn sie sich nur äußerst selten verwirklichen, voraus; diese muß ihm daher durch ärztliche Aufklärung vermittelt werden.“


Mich stört nun schon allmählich, dass manche Menschen unseren Beweishinweisen nicht folgen, uns dann aber E-Mails schreiben, in denen sie uns zumeist mit vorwurfsvollem Unterton kritisieren, wir würden unsere Aussagen nicht belegen, und in der Erwartung, dass wir ihnen per E-Mail auch noch den kleinsten Aufwand abnehmen, viel Zeit in Anspruch nehmen, was nicht sein bräuchte.

Hier sehe ich auch das mögliche Problem einer gewissen Bedienungsmentalität.


Jetzt kann man die Formulierungen des Bundesgerichtshofes noch mit den Zeilen untermauern, die Werner Kuhlmann vom Bundesministerium für Gesundheit am 17. Juni 2003 schrieb (siehe Datei im Anhang – Sorry für die schlechte Faxqualität). [Dieses Schreiben ist übrigens auch in Dokumentendownload zu den Videoaufzeichnungen des Rosenheimer Vortrages zu finden. (Nummer 47)]

Auf Seite 2 steht das Entscheidende:
    „Die Aufklärungspflicht über Impfrisiken muss stets so umfassend sein, dass den Eltern das Wissen vermittelt wird, das für eine wirksame Einwilligung in die Behandlung benötigt wird. Die Einwilligung ist Rechtfertigungsgrund für die durch die Behandlung tatbestandsmäßig vorliegende Körperverletzung.

    Zum Inhalt der ärztlichen Informationspflicht bei Impfungen hat der 3. Senat des BGH in einem grundlegenden Urteil (BGHZ 126, 386) festgestellt, dass hier schon sehr niedrige Zwischenfallsquoten ausreichen, eine Warnpflicht zu begründen. […] Der Arzt muss alles in seinen Kräften stehende tun, seinen Patienten vor Schaden zu bewahren. Versäumnisse bei der Sicherheitsaufklärung sind solche der Gefahrsicherung: sie sind Behandlungsfehler.“


Der Bundesgerichtshof sagt, dass jedes Risiko dem Impfling vor der Impfung mitgeteilt werden muss, egal wie gering das Risiko ist. Das ist Grundlage für eine rechtswirksame Impfeinwilligung.

Das Bundesministerium für Gesundheit sagt, die rechtswirksame Einwilligung ist die Rechtfertigungsgrundlage, um überhaupt die Impfung durchführen zu dürfen, die tatbestandsmäßig eine Körperverletzung ist.


Nicht Krafeld sagt das!
Nicht Lanka sagt das!
Nicht Hannemann sagt das!

Bundesgerichtshof und Bundesministerium für Gesundheit sagen das!

Wir stellen wie immer nur den wirklichen Sachverhalt dar. (auch wenn gerne so damit umgegangen wird, als würden wir nur „Meinungen“ äußern)

Da aber real bei der wirklichen Schweinegrippeimpfung in der Aufklärung der geforderte Hinweis fehlt, dass die Möglichkeit des Todes als Impfschaden besteht, ist keine Einwilligung in die Impfung gegen das Schweinegrippevirus rechtswirksam. Es fehlt ja die nötige Aufklärung, so dass der Impfling gar nicht sagen kann, „ob er die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht“ (BGH), da er ja gar nicht alle Gefahren kennt.



Noch Fragen zur Richtigkeit der Aussage auf unserem Flugblatt?


Dateianhänge:
Dateikommentar: Hier die obige Erklärung als PDF-Datei
Richtigkeit der Aussagen des Aerzte-Flugblattes.pdf [15.82 KiB]
82-mal heruntergeladen
47 BfG Impfen ist Koerperverletzung.pdf [790.37 KiB]
100-mal heruntergeladen
Di 17. Nov 2009, 16:58
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